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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

   
AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

 

 

1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggebern

(Abgeber und Interessenten) und SmartReal Petra Willer e.U. (Makler) bei der Vermittlung von Immobilien.

Sie berücksichtigen die aktuelle Rechtslage, wie diese durch das MaklerG, die ImmobilienmaklerVO

(IMV), weiters ABGB, KSchG sowie FAGG und die Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler

normiert ist. Soweit im konkreten Fall nicht zwingende Bestimmungen zur Anwendung gelangen, gehen

die AGB diesen Bestimmungen vor. Von den AGBs abweichende Vereinbarungen im Maklervertrag,

welche auf Wunsch des Auftraggebers diesem eingeräumt sind, schließen die Geltung der jeweiligen

Bestimmung in den ABGs aus, wobei der übrige Teil der Geschäftsbedingungen unverändert zur

Anwendung gelangt. Dem Auftraggeber wurde im Maklervertrag das Recht eingeräumt, konkreten

Punkten der AGBs binnen drei Werktagen zu widersprechen. Macht der Auftraggeber von diesem Recht

Gebrauch, ist der Makler berechtigt, den Vermittlungsauftrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig

aufzulösen.

2. Der Makler wird – sofern dies nicht im Einzelfall ausgeschlossen wird – im Interesse beider Seiten

(Abgeber und Interessent) tätig und berücksichtigt daher die Interessen beider Auftraggeber.

3. Der Abgeber hat den Makler sämtliche Informationen, die er für die Vermittlung benötigt, zu erteilen

und – soweit vorhanden – Unterlagen zu übergeben oder die zur Beschaffung der Unterlagen und

Informationen notwendige Vollmacht zu erteilen. Sämtliche Änderungen der Verkaufsbedingungen sind

mit dem Makler abzustimmen.

4. Objektangebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich. Der Interessent hat auch dann

keinen Anspruch darauf, dass sein Angebot vom Abgeber angenommen wird, wenn dieses dem

Objektangebot vollständig entspricht. Der Makler hat, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges zugesagt

wird, keine Abschlussvollmacht. Der Interessent ist nicht berechtigt, von den Informationen des Maklers

Gebrauch zu machen, wenn er in Ausübung eines Rücktrittsrechts vom Maklervertrag von diesem

zurücktritt. Der Abgeber ist nicht berechtigt, mit einem Interessenten, der von der Geschäftsgelegenheit

über den Makler Kenntnis erlangt hat, über den Abschluss des Rechtsgeschäfts zu verhandeln, sofern

ihm der Makler mitteilt, dass der Interessent vom Maklervertrag zurücktritt und der Abgeber nicht bereit

ist, die Käufer- oder Mieterprovision zu übernehmen.

5. Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers; sofern

der Makler darauf hinweist, dass er die Angaben von dritter Seite erhalten hat, haftet er nicht für die

Richtigkeit der Angaben, es sei denn, er hätte die offensichtliche Unrichtigkeit der ihm erteilten

Information erkennen müssen. Der Auftraggeber ist zur Offenlegung sämtlicher Umstände, die für die

Vermittlung des Objekts wesentlich sind, verpflichtet. Dazu zählen sämtliche im bekannte Mängel des

Objekts sowie sonstige wertbestimmenden Umstände.

Der Makler wird im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit beide

Vertragsteile objektiv und neutral beraten. Da der Makler im Normalfall für beide Vertragsteile tätig

wird, empfehlen wir, für die Vertragsprüfung, sowie für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der

steuerlichen Auswirkungen im Bedarfsfall Sonderfachleute zu Rate zu ziehen.

6. Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bereits als Geschäftsgelegenheit bekannt,

hat er dies dem Makler unverzüglich auf nachweisbare Art mitzuteilen.

7. Der Anspruch auf Provision entsteht gem § 7 MaklerG mit Rechtswirksamkeit (d.i.

Willensübereinstimmung oder allfälliger Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäfts und ist – sofern

nicht im Einzelfall eine späterer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart worden ist – sofort fällig. Der Anspruch

auf Zahlung der Provision entsteht zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Rechnungslegung. Für die

Vermittlung reicht Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners aus. Der Provisionsanspruch

entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber nachweist, dass das Rechtsgeschäft aus nicht von ihm zu

vertretenden gründen nicht ausgeführt wird, die Durchsetzung des Anspruches auf Zuhaltung des

Rechtsgeschäfts aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen scheitert oder nicht zumutbar ist.

Die Vereinbarung eines Provisionsnachlasses erfolgt stets unter der Bedingung, dass die Zahlung des

verminderten Betrages spätestens innerhalb einer Woche auf dem Konto des Maklers zur Anweisung

gelangt. Ansonsten wird der volle Betrag fällig. Darüber hinaus ist der Makler im Fall des

Zahlungsverzuges berechtigt, neben Verzugszinsen in der jeweils zulässigen Höhe (4% bei

Verbrauchern, ansonsten 9,2% zuzüglich (abzüglich) vom jeweiligen Basiszinssatz gem § 456 ABGB)

und die Kosten der Betreibung nach RAT zu verrechnen. Der Makler ist berechtigt, eine

Provisionsüberwälzung (der Käuferprovision auf den Verkäufer und umgekehrt) zu vereinbaren. Dies

gilt nicht für die Überwälzung der Verkäufer- oder Vermieterprovision auf den Käufer oder Mieter eines

Einfamilienhauses, eines Reihenhauses oder einer Eigentumswohnung. Der Makler hat auch dann

Anspruch auf Provision, wenn zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein

zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt oder der Vertrag zu anderen als ursprünglich in

Aussicht genommenen Bedingungen abgeschlossen wird. In diesem Fällen gilt jene Provision als

vereinbart, die nach den Bestimmungen der IMV für dieses Geschäft zulässig ist. Im Falle eines

Folgegeschäfts innerhalb von drei Jahren hat der Makler Anspruch auf eine allfällige Differenz einer

Ergänzungsprovision. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein zunächst gemietetes Objekt in weiterer

Folge an den Mieter verkauft wird oder zwischen den Auftraggebern ein weiteres Rechtsgeschäft

(Zumietung oder weiterer Ankauf) abgeschlossen wird. Der Anspruch auf Provision aus dem

Folgegeschäft besteht auch dann, wenn der Makler bei diesem Folgegeschäft nicht verdienstlich tätig

geworden ist. Für den Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages gelten die

Ergänzungsprovisionssätze der IMV. Ist Gegenstand des Maklervertrages die Vermittlung eines

Optionsvertrages, so hat der Auftraggeber im Fall der Einräumung des Optionsrechts 50% des jeweils

für das Geschäft zur Anwendung gelangenden Provisionshöchstsatzes zu bezahlen. Dieser Betrag wird

bei Ausübung seines Optionsrechts angerechnet. Entschließt sich der Interessent, an Stelle eines Miet oder

Kaufvertrages vorerst einen Optionsvertrag abzuschließen, so hat der Makler bei

Rechtswirksamkeit des Optionsvertrages einen Anspruch auf 50% der mit dem Optionsberechtigten

vereinbarten Provision. Wird die zulässige Provisionshöhe für den Abschluss des Rechtgeschäfts nicht

ausgeschöpft, so ist der Makler berechtigt, 50% der gesetzlich zulässigen Abnehmerprovision als

Optionsprovision zu vereinbaren. Im Fall der Ausübung des Optionsrechts schuldet der

Optionsberechtigte den jeweils vereinbarten Differenzbetrag auf die mit ihm vereinbarte Provision. Die

Vertragsteile vereinbaren, dass dem Makler ein Betrag in Höhe der vereinbarten Provision auch dann

zusteht, wenn das Rechtsgeschäft deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem

bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlichen

Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt (Widerruf gegen Treu und Glauben). Diese

Zahlungsverpflichtung gilt auch dann, wenn mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als

ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt oder ein Geschäft aufgrund einer unzulässigen

Informationsweitergabe des Auftraggebers (sowohl auf Abgeber-, als auch auf Interessentenseite). Die

Zahlungspflicht wird weiters auch für den Fall vereinbart, dass der Alleinvermittlungsauftrag ohne

beachtenswerten Grund vorzeitig aufgelöst wird oder das Geschäft während der Dauer des

Alleinvermittlungsauftrages abgeschlossen wird. Im Verbrauchergeschäft gilt diese Bestimmung dann,

wenn dies im Maklervertrag schriftlich vereinbart worden ist.

8. Der Makler behält sich das Recht vor, das Objekt im Wege eines Gemeinschaftsgeschäftes zu

vermitteln. Für den Auftraggeber fallen diesfalls keine weiteren Kosten an.

Stand: Juli 2017



 

 

Von der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder gem. § 10 IMV 1996, BGBl.Nr. 297/1996, GZ50.048/200-IMV 1996-4/2002

 

>>  http://www.wkimmo.info/i/wko/service/immv.pdf

 

Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung dieses Informationsblattes kann die Landesinnung keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernehmen.