1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das
Rechtsverhältnis zwischen Auftraggebern
(Abgeber und Interessenten) und SmartReal Petra Willer e.U.
(Makler) bei der Vermittlung von Immobilien.
Sie berücksichtigen die aktuelle Rechtslage, wie diese durch das
MaklerG, die ImmobilienmaklerVO
(IMV), weiters ABGB, KSchG sowie FAGG und die Besonderen
Standesregeln für Immobilienmakler
normiert ist. Soweit im konkreten Fall nicht zwingende
Bestimmungen zur Anwendung gelangen, gehen
die AGB diesen Bestimmungen vor. Von den AGBs abweichende
Vereinbarungen im Maklervertrag,
welche auf Wunsch des Auftraggebers diesem eingeräumt sind,
schließen die Geltung der jeweiligen
Bestimmung in den ABGs aus, wobei der übrige Teil der
Geschäftsbedingungen unverändert zur
Anwendung gelangt. Dem Auftraggeber wurde im Maklervertrag das
Recht eingeräumt, konkreten
Punkten der AGBs binnen drei Werktagen zu widersprechen. Macht
der Auftraggeber von diesem Recht
Gebrauch, ist der Makler berechtigt, den Vermittlungsauftrag mit
sofortiger Wirkung vorzeitig
aufzulösen.
2. Der Makler wird – sofern dies nicht im Einzelfall
ausgeschlossen wird – im Interesse beider Seiten
(Abgeber und Interessent) tätig und berücksichtigt daher die
Interessen beider Auftraggeber.
3. Der Abgeber hat den Makler sämtliche Informationen, die er
für die Vermittlung benötigt, zu erteilen
und – soweit vorhanden – Unterlagen zu übergeben oder die zur
Beschaffung der Unterlagen und
Informationen notwendige Vollmacht zu erteilen. Sämtliche
Änderungen der Verkaufsbedingungen sind
mit dem Makler abzustimmen.
4. Objektangebote des Maklers sind freibleibend und
unverbindlich. Der Interessent hat auch dann
keinen Anspruch darauf, dass sein Angebot vom Abgeber angenommen
wird, wenn dieses dem
Objektangebot vollständig entspricht. Der Makler hat, sofern
nicht ausdrücklich Gegenteiliges zugesagt
wird, keine Abschlussvollmacht. Der Interessent ist nicht
berechtigt, von den Informationen des Maklers
Gebrauch zu machen, wenn er in Ausübung eines Rücktrittsrechts
vom Maklervertrag von diesem
zurücktritt. Der Abgeber ist nicht berechtigt, mit einem
Interessenten, der von der Geschäftsgelegenheit
über den Makler Kenntnis erlangt hat, über den Abschluss des
Rechtsgeschäfts zu verhandeln, sofern
ihm der Makler mitteilt, dass der Interessent vom Maklervertrag
zurücktritt und der Abgeber nicht bereit
ist, die Käufer- oder Mieterprovision zu
übernehmen.
5. Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Immobilienmaklers; sofern
der Makler darauf hinweist, dass er die Angaben von dritter
Seite erhalten hat, haftet er nicht für die
Richtigkeit der Angaben, es sei denn, er hätte die
offensichtliche Unrichtigkeit der ihm erteilten
Information erkennen müssen. Der Auftraggeber ist zur
Offenlegung sämtlicher Umstände, die für die
Vermittlung des Objekts wesentlich sind, verpflichtet. Dazu
zählen sämtliche im bekannte Mängel des
Objekts sowie sonstige wertbestimmenden
Umstände.
Der Makler wird im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit
beide
Vertragsteile objektiv und neutral beraten. Da der Makler im
Normalfall für beide Vertragsteile tätig
wird, empfehlen wir, für die Vertragsprüfung, sowie für die
Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der
steuerlichen Auswirkungen im Bedarfsfall Sonderfachleute zu Rate
zu ziehen.
6. Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt
bereits als Geschäftsgelegenheit bekannt,
hat er dies dem Makler unverzüglich auf nachweisbare Art
mitzuteilen.
7. Der Anspruch auf Provision entsteht gem § 7 MaklerG mit
Rechtswirksamkeit (d.i.
Willensübereinstimmung oder allfälliger Bedingungseintritt) des
vermittelten Geschäfts und ist – sofern
nicht im Einzelfall eine späterer Fälligkeitszeitpunkt
vereinbart worden ist – sofort fällig. Der Anspruch
auf Zahlung der Provision entsteht zu diesem Zeitpunkt
unabhängig von der Rechnungslegung. Für die
Vermittlung reicht Namhaftmachung des vermittelten
Geschäftspartners aus. Der Provisionsanspruch
entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber nachweist, dass das
Rechtsgeschäft aus nicht von ihm zu
vertretenden gründen nicht ausgeführt wird, die Durchsetzung des
Anspruches auf Zuhaltung des
Rechtsgeschäfts aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden
Gründen scheitert oder nicht zumutbar ist.
Die Vereinbarung eines Provisionsnachlasses erfolgt stets unter
der Bedingung, dass die Zahlung des
verminderten Betrages spätestens innerhalb einer Woche auf dem
Konto des Maklers zur Anweisung
gelangt. Ansonsten wird der volle Betrag fällig. Darüber hinaus
ist der Makler im Fall des
Zahlungsverzuges berechtigt, neben Verzugszinsen in der jeweils
zulässigen Höhe (4% bei
Verbrauchern, ansonsten 9,2% zuzüglich (abzüglich) vom
jeweiligen Basiszinssatz gem § 456 ABGB)
und die Kosten der Betreibung nach RAT zu verrechnen. Der Makler
ist berechtigt, eine
Provisionsüberwälzung (der Käuferprovision auf den Verkäufer und
umgekehrt) zu vereinbaren. Dies
gilt nicht für die Überwälzung der Verkäufer- oder
Vermieterprovision auf den Käufer oder Mieter eines
Einfamilienhauses, eines Reihenhauses oder einer
Eigentumswohnung. Der Makler hat auch dann
Anspruch auf Provision, wenn zwar nicht das vertragsgemäß zu
vermittelnde Geschäft, wohl aber ein
zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt oder der Vertrag zu
anderen als ursprünglich in
Aussicht genommenen Bedingungen abgeschlossen wird. In diesem
Fällen gilt jene Provision als
vereinbart, die nach den Bestimmungen der IMV für dieses
Geschäft zulässig ist. Im Falle eines
Folgegeschäfts innerhalb von drei Jahren hat der Makler Anspruch
auf eine allfällige Differenz einer
Ergänzungsprovision. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein
zunächst gemietetes Objekt in weiterer
Folge an den Mieter verkauft wird oder zwischen den
Auftraggebern ein weiteres Rechtsgeschäft
(Zumietung oder weiterer Ankauf) abgeschlossen wird. Der
Anspruch auf Provision aus dem
Folgegeschäft besteht auch dann, wenn der Makler bei diesem
Folgegeschäft nicht verdienstlich tätig
geworden ist. Für den Fall der Verlängerung eines befristeten
Mietvertrages gelten die
Ergänzungsprovisionssätze der IMV. Ist Gegenstand des
Maklervertrages die Vermittlung eines
Optionsvertrages, so hat der Auftraggeber im Fall der Einräumung
des Optionsrechts 50% des jeweils
für das Geschäft zur Anwendung gelangenden
Provisionshöchstsatzes zu bezahlen. Dieser Betrag wird
bei Ausübung seines Optionsrechts angerechnet. Entschließt sich
der Interessent, an Stelle eines Miet oder
Kaufvertrages vorerst einen Optionsvertrag abzuschließen, so hat
der Makler bei
Rechtswirksamkeit des Optionsvertrages einen Anspruch auf 50%
der mit dem Optionsberechtigten
vereinbarten Provision. Wird die zulässige Provisionshöhe für
den Abschluss des Rechtgeschäfts nicht
ausgeschöpft, so ist der Makler berechtigt, 50% der gesetzlich
zulässigen Abnehmerprovision als
Optionsprovision zu vereinbaren. Im Fall der Ausübung des
Optionsrechts schuldet der
Optionsberechtigte den jeweils vereinbarten Differenzbetrag auf
die mit ihm vereinbarte Provision. Die
Vertragsteile vereinbaren, dass dem Makler ein Betrag in Höhe
der vereinbarten Provision auch dann
zusteht, wenn das Rechtsgeschäft deshalb nicht zustande kommt,
weil der Auftraggeber entgegen dem
bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des
Rechtsgeschäfts erforderlichen
Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt (Widerruf gegen
Treu und Glauben). Diese
Zahlungsverpflichtung gilt auch dann, wenn mit dem vom Makler
vermittelten Dritten ein anderes als
ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt oder ein
Geschäft aufgrund einer unzulässigen
Informationsweitergabe des Auftraggebers (sowohl auf Abgeber-,
als auch auf Interessentenseite). Die
Zahlungspflicht wird weiters auch für den Fall vereinbart, dass
der Alleinvermittlungsauftrag ohne
beachtenswerten Grund vorzeitig aufgelöst wird oder das Geschäft
während der Dauer des
Alleinvermittlungsauftrages abgeschlossen wird. Im
Verbrauchergeschäft gilt diese Bestimmung dann,
wenn dies im Maklervertrag schriftlich vereinbart worden
ist.
8. Der Makler behält sich das Recht vor, das Objekt im Wege
eines Gemeinschaftsgeschäftes zu
vermitteln. Für den Auftraggeber fallen diesfalls keine weiteren
Kosten an.
Stand: Juli 2017
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